Satzung

  1. Name
    1. Der Verein führt den Namen Schwimmclub „Neptun“ Köln-Porz 1956 e.V.
    2. Er ist unter der Nummer VR 5653 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln vom 29.06.1960 eingetragen.
    3. Mit Inkrafttreten dieser Satzung vom 21.03.2015 erlöschen alle bisherigen Satzungen sowie nachträglichen Veränderungen.
    4. Sitz 51147 Köln, Albert-Schweitzer-Straße. 1
  2. Ziel, Zweck
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Regelung in der Abgabenordnung 1977 über steuerbegünstigte Zwecke (§§ 51 ff AO) zur Förderung des Breitensports, speziell Schwimmen, Springen, Wasserball, Synchronschwimmen und Tauchen, sowie die Schwimmerlernung und Jugendarbeit.
    2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
    3. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Geschäftsjahr

    ist das Kalenderjahr

  4. Aufnahme, Beginn der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Gesamtvorstand zu richten.
    2. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
    3. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält auf Wunsch eine Aufnahmebestätigung per Fax oder E-Mail.
    4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.
    5. Weitere Regelungen über die Geschäftsordnung.
  5. Gliederung der Mitglieder

    Der Club unterscheidet aktive, fördernde, inaktive, auswärtige und Ehrenmitglieder.

    1. Aktive sind Mitglieder, die regelmäßig Sport treiben oder sich um diesen bemühen.
    2. Förderndes Mitglied kann man werden, wenn kein anderes Familienmitglied aktives Mitglied des Vereins ist.
    3. Inaktive Mitglieder sind nicht berechtigt am regelmäßigen Trainingsbetrieb teilzunehmen.
    4. Auswärtige Mitglieder sind solche, die nicht im Rhein-Sieg-Kreis, Rheinisch – Bergischen Kreis oder in der Stadt Köln wohnen.
    5. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der aktiven Mitglieder, sie sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

    Mitglieder der Absätze b, c, d und e können nicht in den Vorstand gewählt werden.

    Stimmrecht: Alle Mitglieder sind stimmberechtigt, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Für die jugendlichen Mitglieder unter 16 Jahren hat jeweils ein Elternteil Stimmrecht, sofern es nicht selbst Mitglied ist.

  6. Erlöschen der Mitgliedschaft
    1. Die Mitgliedschaft erlischt 1. durch Austritt, 2. durch Ausschluss. Das freiwillige Ausscheiden ist zum 30.06. und 31.12. möglich und muss bis spätestens 01.06. bzw. 01.12. dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
    2. Der Vorstand entscheidet über ordentliche und außerordentliche (Sonder-) Kündigung.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds wird vom Vorstand ausgesprochen, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
    4. Nach Mahnung und Beitragsrückständen von einem Quartal erfolgt zu Beginn des folgenden automatischer Ausschluss.
    5. Das Erlöschen der Mitgliedschaft führt zum sofortigen Verlust aller Mitgliedsrechte. Mündliche Abmeldungen werden nicht anerkannt.
  7. Rechte und Pflichten der Mitglieder
    1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstands zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Sport treiben, es können dabei zusätzliche Kosten entstehen.
    2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.
    3. Jedes Mitglied kann zur Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit in den von ihm benutzten vereinseigenen wie auch in den zur Benutzung überlassenen Räumen herangezogen werden.
  8. Vorstand, Vertretung des Vereins
    1. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB setzt sich zusammen aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassenwart. Je zwei dieser vier Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes vertreten den Verein gemeinsam bei Rechtshandlungen nach außen.
    2. Weiter gehören dem Vorstand an: der sportliche Leiter, der Jugendwart, der Pressewart, der Schwimmwart, der Wasserballwart und der Protokollführer.
    3. Trainer und Übungsleiter gehören dem Vorstand als Delegierte an. Ferner solche Personen, die vom Vorstand dazu bestimmt werden.
    4. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf zwei Jahre in einer Abstimmung gewählt. Bei der Wahl des Vorstandes ist so zu verfahren, dass nach Ablauf eines Geschäftsjahres jeweils nur fünf Funktionen neu besetzt werden.
    5. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich offen; eine geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn es die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
    6. Es werden im ersten ungeraden Jahr der 1. Vorsitzende, der sportliche Leiter, der Kassenwart, der Protokollführer und der Pressewart gewählt. Im darauf folgenden geraden Jahr der 2. Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Wasserballwart und der Schwimmwart.
    7. Auf jeder ordentlichen Mitgliederversammlung sind durch die Versammlung zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein und können maximal in zwei aufeinander folgenden Jahren diese Funktion übernehmen. Vertretungsberechtigte Eltern (vgl. § 4, Stimmrecht) können auch zu Kassenprüfern gewählt werden. Familienangehörige ersten Grades (Ehepartner, Kinder, Eltern) der Vorstandsmitglieder sind von der Funktion des Kassenprüfers ausgeschlossen. Die Kassenprüfung muss frühestens sechs, spätestens aber zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung für das zurückliegende Jahr durchgeführt werden.
      Für die Wahl zum Vorstand, bzw. zu den übrigen Funktionen gilt folgendes: Wählbar ist, wer das l8. Lebensjahr vollendet hat. Gewählt ist, wer die Mehrzahl der Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden den Ausschlag.
    8. Die Amtsdauer beginnt mit der Annahmeerklärung des Gewählten. Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
    9. Scheidet ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus, so findet in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsdauer statt. Bis dahin sind ersatzweise der sportliche Leiter, der Jugendwart, der Sozialwart und der Pressewart in der angegebenen Reihenfolge Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes, sofern dies im Einzelfall zum Vereinsregister angemeldet und darin eingetragen wird.
    10. Scheidet ein Mitglied des nicht gesetzlichen Vorstandes aus, so ist der gesetzliche Vorstand berechtigt, kommissarisch einen Nachfolger bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einzusetzen.
    11. Über alle Angelegenheiten der Leitung des Vereins beschließt der Vorstand. Zum einheitlichen Geschäftsablauf gibt sich der Vorstand zur Umsetzung der Satzung eine Geschäftsordnung die nicht Bestandteil der Satzung ist.
    12. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.
    13. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
    14. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden den Ausschlag.
    15. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach der Satzung nicht einem anderen Geschäftsorgan zugewiesen sind. Er kann zur Erledigung laufender Geschäfte, zur Verwaltung von Vermögenswerten und zur Erfüllung einzelner Sonderaufgaben Ausschüsse bilden und in besonderen fällen Mitglieder des Clubs mit der selbständigen Wahrnehmung bestimmter Obliegenheiten beauftragen. Solche Ausschüsse und Beauftragte sind dem Vorstand unterstellt und diesem verantwortlich. Berichte, die von den einzelnen Vorstandsmitgliedern erstattet werden, bedürfen einer Vorprüfung durch den Vorstand.
    * Der Jugendwart wird von der ordentlichen Jugendversammlung (§9 c) gewählt und von der ordentlichen Mitgliederversammlung (§9 a) bestätigt.
  9. Mitgliederversammlung

    Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich (nicht postalisch) einberufen.

    1. die ordentliche Mitgliederversammlung Sie findet im ersten Quartal eines Jahres statt. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und rechtzeitig (14 Tage vorher) einberufen wurde unter Bekanntgabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
      • Bericht des verflossenen Geschäftsjahres
      • Bericht der beiden gewählten Kassenprüfer
      • Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
      • Bestätigung des Jugendwartes
      • Verschiedenes

      Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich in der Geschäftsstelle einreichen.

    2. die außerordentliche Mitgliederversammlung

      Soweit es das Interesse des Vereins erfordert, oder mindestens 25% stimmberechtigter Mitglieder unter Angabe der Gründe es verlangen, werden außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu müssen die Mitglieder mindestens eine Woche vorher eingeladen werden.

    3. die ordentliche Jugendversammlung

      Sie findet zweijährlich im ersten Quartal statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die ordentliche Jugendversammlung wählt den Jugendvorstand mit dem Jugendwart als Vorsitzenden.

      Im Übrigen gelten die Vorschriften der Jugendordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist. Der Jugendvorstand erfüllte seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und dem Vorstand des Vereins verantwortlich. Der Jugendvorstand ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließende Mittel.

    4. Beschlüsse der Mitgliederversammlungen (§ 58 Nr. 4 BGB) werden beurkundet durch Unterschriften des Vorstandes (§26 BGB) und des Protokollführers.
  10. Beitrags- und Kassenwesen

    Von den Mitgliedern sind Beiträge zu zahlen. Die Zahlungsweise wird durch die Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung, erlangt die Rechtswirksamkeit nur durch Beschluss der Mitgliedrversammlung. Bei Beitragsrückstand wird auf § 6 verwiesen.

  11. Vereinsmeisterschaften

    Zur Ermittlung des Vereinsmeisters wird alljährlich ein Wettkampf ausgetragen. Teilnahmeberechtigt sind alle aktiven Mitglieder. Nicht teilnahmeberechtigt sind solche Mitglieder, die durch eine in § 12 genannte Strafe hiervon ausgeschlossen sind.

  12. Strafen
    Satzungswidriges Verhalten, sowie Verstöße gegen die Vereinsordnungen, können durch Strafen geahndet werden. Diese sind:
    1. Verwarnung,
    2. Verweis,
    3. zeitweise Sperre vom aktiven Sportbetrieb,
    4. Ausschluss aus dem Verein.
    Die Verhängung der Strafen obliegt dem Vorstand.
  13. Sportliche Wettbewerbe

    An Vereinswettbewerben können alle Mitglieder teilnehmen, die im Besitz einer gültigen Gesundheitsuntersuchung und eines Wettkampfpasses sind.

  14. Schlichtung von Streitigkeiten

    Zur Schlichtung von Streitigkeiten wird ein Ehrengericht eingesetzt.

    Das Ehrengericht besteht aus:

    1. Dem ältesten Mitglied des gesetzlichen Vorstandes, das auch den Vorsitz führt,
    2. dem sportlichen Leiter und
    3. dem ältesten Ehrenmitglied als Vertreter der inaktiven Mitglieder. Ist kein Ehrenmitglied vorhanden, so tritt an seine Stelle das älteste inaktive Mitglied.

  15. Auflösung, Aufgabe der Rechtsfähigkeit

    Die Auflösung des Clubs oder Aufgabe der Eigenschaft als rechtsfähiger Verein kann nur in einer eigens für diesen Zweck förmlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller noch vorhandenen Mitglieder den Antrag stellen. Die Auflösung erfolgt, wenn 3/4 der anwesenden Mitglieder sie beschließt.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinsamen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Förderverein der Pestalozzi-Schule Wahnheide, die es unmittelbar ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

  16. Haftung
    • Der Verein haftet für seine Verpflichtungen mit dem Vereinsvermögen.
    • Vorstandsmitglieder haften für Schäden, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
    • Er haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei Veranstaltungen, Wettkämpfen und Übungen entstandenen Unfälle, Beschädigungen oder Diebstähle.
    • Der Anspruch an die Sportunfallversicherung und Haftpflichtversicherung bleibt hierdurch ungerührt.
  17. Inkrafttreten

    Die Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung außer Kraft.

    Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden sowie redaktioneller Art, vorzunehmen.