Jugendordnung des S.C. Neptun Köln-Porz 1956 e.V.

  1. Name und Mitgliedschaft

    Mitglieder der Jugendabteilung des SC Neptun Köln-Porz e.V. sind alle weiblichen und männlichen Jugendlichen sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung.

  2. Aufgaben

    Die Jugend des SC Neptun führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihrer zufließenden Mittel. Aufgaben der Jugend den SC Neptun sind unter Beachtung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen, sozialen Rechtsstaates:

    1. Förderung des Sports als Teil der Jugendarbeit
    2. Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
    3. Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der modernen Gesellschaft und Vermittlung der Fähigkeit zur Einsicht in gesellschaftliche Zusammenhänge.
    4. Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
    5. Zusammenarbeit mit allen Jugendorganisationen
    6. Pflege der internationalen Verständigung

  3. Organe

    Organe der Jugend des SC Neptun sind: der Vereinsjugendtag, der Vereinsjugendausschuss.

  4. Vereinsjugendtag
    1. Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das oberste Organ der Jugend des SC ,,Neptun". Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
    2. Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
      1. Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
      2. Entgegennahmen der Berichte und des Kassenabschlusses des Vereinsjugendausschusses
      3. Beratung der Jahresrechnung und Verabschiedung des Haushaltsplanes
      4. Entlastung des Vereinsjugendausschusses
      5. Wahl des Vereinsjugendausschusses
      6. Beschlussfassung der vorliegenden Anträge

      Der ordentliche Vereinsjugendtag findet zweijährlich statt. Er wird (zwei) Wochen vorher vom Vereinsjugendausschuss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und der evtl. Anträge durch Aushang einberufen.

      Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereinsjugendtages oder eines mit 50 % der Stimmen gefassten Beschlusses des Vereinsjugendausschusses muss ein außerordentlicher Vereinsjugendtag innerhalb von zwei Wochen mit einer Ladungsfrist von sieben Tagen stattfinden.

    3. ???
    4. Der Vereinsjugendtag wird beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer nicht mehr anwesend ist. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den Versammlungsleiter auf Antrag vorher festgestellt ist.
    5. Bei Abstimmung und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
    6. Die Mitglieder der Jugendabteilung haben je eine nicht übertragbare Stimme.
  5. Vereinsjugendausschuss
    1. Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: dem Vorsitzenden und seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihrem Stellvertreter, 2 Beisitzer(innen) und 2 Jugendvertretern, die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind. Als Beisitzer(innen) können auch Personen mit speziellen Funktionen gewählt werden.
    2. Der Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Der Vorsitzende und seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter sind Mitglieder des Vereinsvorstandes.
    3. Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für 2 Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
    4. In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
    5. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine Beschlüsse dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
    6. Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Vereinsjugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen 2 Wochen einzuberufen.
    7. Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Jugendabteilung zufließende Mittel.
    8. Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
  6. Wettkampfordnung

    Einzelheiten der Wettkämpfe regelt die Wettkampfordnung (AWB) des Deutschen Schwimmverbandes. Die Selbstverantwortung der Jugendlichen für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen ist zu stärken.

  7. Jugendordnungsänderungen

    Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem speziell zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Sie bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Anmerkung:
Die Absätze e) und g) im § 5 müssen verbindlich in die Hauptsatzung des Vereins aufgenommen werden.